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Gebäudeenergiegesetz: Kein Verbot der Ölheizung


Die öffentliche Diskussion zu einem angeblich baldigen Aus der Ölheizung hat in den vergangenen Monaten viele Ölheizungsbetreiber verunsichert. Nun ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossene Sache und liefert mit seinen Regelungen auch klare Aussagen für die Zukunft der Ölheizung.

 

Einige wesentliche Punkte:


Modernisierung: Der Tausch einer alten gegen eine neue Ölheizung ist auch weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Auch Fördermittel können bei einer solchen Heizungsmodernisierung genutzt werden – allerdings nur für die Anlagenteile, welche erneuerbare Energien einspeisen. Dazu zählen beispielsweise Solarthermieanlagen oder Pelletkaminöfen, die mit einer Ölheizung gut kombiniert werden können. Ab 2026 sind solche Kombinationen dann zwingend gefordert. Hybridsysteme haben also langfristig eine sichere Zukunft.


Austauschpflicht: Nach § 72 GEG, dürfen Eigentümer von Gebäuden ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Für spätere Baujahre gilt eine Frist von 30 Jahren.


Ausnahmen: Dazu gibt es aber eine ganze Reihe von Ausnahmen. So gilt das Verbot beispielsweise nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Es gilt auch nicht, wenn zur Beheizung anteilig erneuerbare Energien genutzt werden.


Kann bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden und ist eine anteilige Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich oder würde zu einer unbilligen Härte führen, dürfen Ölheizungen ebenfalls weiter eingesetzt werden.


Ohnehin sind die Einschränkung für die Ölheizung bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, erst im Falle eines Eigentümerwechsels vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Dafür hat er zwei Jahre Zeit.


Mit diesen Ausnahmeregelungen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Anforderungen im Gebäudebereich sich von Haus zu Haus unterscheiden und es am Ende immer darum geht, die ökologisch und ökonomisch sinnvollste Lösung zu finden.


Fazit: Für Ölheizungsbetreiber besteht also unverändert die Möglichkeit, das für sie optimale Heizsystem zu wählen. Auch über das Jahr 2026 bieten flüssige Energieträger, Sicherheit und Unabhängigkeit. Die immer stärkere Nutzung CO2-neutraler synthetischer Brennstoffe schafft zusätzliche Zukunftsoptionen.


Quelle: ÜWG