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Steuern sparen

Bad renovieren und bis zu 1.200 Euro Steuernsparen Arbeitskosten in Installateurrechnungen steuerlich absetzen


Seit dem 1.Januar 2009 können Sie sich bis zu 1.200 Euro Steuern sparen, wenn Sie die Rechnungen Ihres Installateurs zum Beispiel für eine Badrenovierung bei Ihrer Lohn- oder Einkommenssteuererklärung einreichen. Als Kunde Ihres Installateurs können Sie seit 2009 die Arbeitskosten in Handwerkerrechnungen bis zu einer Höhe von 6.000 Euro steuerlich geltend machen, wovon Ihnen das Finanzamt maximal 20% erstattet, also bis zu 1.200 Euro.

 

 

Wichtig für Sie zu wissen sind die folgenden drei Punkte:

 

1. Welche Leistungen sind betroffen?

Sie erhalten die Steuerermäßigung für die Arbeitskosten (Lohnkosten, keine Materialkosten) folgender Leistungen:  

- Modernisierungsmaßnahmen

- Erhaltungsmaßnahmen

- Renovierungsmaßnahmen

 

2. Wer ist berechtigt?

Eigentümer und Mieter können Arbeitskosten für Handwerkerleistungen absetzen, wenn sie in ihrem Privathaushalt durchgeführt wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Vorlageeiner Handwerkerrechnung inklusive Mehrwertsteuer und 

  gesondert aufgeführten Arbeitskosten.

- Die Lohnkosten müssen in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein,

  damit das Finanzamt die Rechnung anerkennt. Bitten Sie deshalb Ihren  

  Installateur die Arbeits- und sonstige Kosten (z.B.Materialkosten) getrennt

  auf der Rechnung aufzuführen. EineFestpreisvereinbarung auf einer

  Rechnung wird steuerlich nicht begünstigt.

- Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass dieZahlung per

  Banküberweisung auf ein Konto des Handwerksbetriebes erfolgt. Eine

  Barzahlung ist zum Schutz vor Schwarzarbeit nicht möglich.

- Auf Verlangen des Finanzamtes müssen Zahlungsbelege (gestempelte

  Überweisungsdurchschrift oder Kontoauszug) vorgelegt werden können.

  Aus diesem Grunde bitte die Zahlungsbelege sorgfältig aufbewahren.

 

3. Wann ist der steuerliche Abzug nicht möglich? 

Dies ist dann der Fall, wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden.

 

Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden.